der KLT Health Trade GmbH
(Abrufbar unter www.klt-health.de)
1.1 Alle Lieferungen von Produkten, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der KLT Health Trade GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) zur Lieferung von Produkten erfolgen ausschließlich aufgrund die-
ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge und Bestell- und Auftragsbestätigungen, die der Verkäufer mit
seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Liefe-
rungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Soweit mit dem Käufer eine individuelle schriftliche Vereinbarung (insb. Kaufvertrag und schriftliche
Auftragsbestätigung durch den Verkäufer) abgeschlossen wurde, hat diese im Falle von Widersprü-
chen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
„verbindlich“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Bestellungen des Käufers, gleichgültig ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich an den Verkäu-
fer erteilt worden sind, sind für den Verkäufer erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich.
2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist die individuelle
schriftliche Vereinbarung (insb. Kaufvertrag und schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäu-
fer) und/oder diese Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers
vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragspar-
teien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Zur Wahrung
der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per Email, so-
fern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.5 Der Verkäufer ist grundsätzlich berechtigt, an Stelle der im Kaufvertrag oder in der Bestellung näher
spezifizierten Produkte, Produkte gleicher Art und Güte, daher gleicher, gleichwertiger oder ver-
gleichbarer Spezifikation, zu liefern, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen. Dies hat der Verkäufer dem Käufer nach Kenntniserlangung unverzüg-
lich in schriftlicher Form (Email) mitzuteilen.
2.6 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte die vereinbarten Spezifikationen, Beschaffenheit
und wesentlichen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der Verkäufer keine Gewähr,
insbesondere gibt der Verkäufer in Bezug auf die Spezifikationen, Beschaffenheit und den wesent-
lichen Eigenschaften der Produkte keine Beschaffenheitsgarantie gegenüber dem Käufer ab. Viel-
mehr handelt es sich um eine Beschreibung oder Kennzeichnung des zu liefernden Produkts.
3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag aufgeführten Leistungs-
und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise ver-
stehen sich in EUR bis Anlieferung der Produkte am Flughafen Frankfurt am Main zzgl. der gesetz-
lichen Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten für Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und andere öf-
fentliche Abgaben sind im in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtkaufpreis bereits in-
kludiert.
3.2 Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführung von Lieferungen kann von einer Sicherheits-
leistung oder Anzahlung abhängig gemacht werden. Bis zur Erbringung der Vorauszahlung bzw.
Stellung der Sicherheiten ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zurückzuhalten.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach
Rechnungsdatum fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in Euro zahl-
bar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf
dem Konto. Etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere auch für
Kosten, die bei Exportgeschäften aufgrund Auslandsüberweisung anfallen.
3.4 Bei Zahlungsverzug ist die Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadens, insbeson-
dere höherer Zinsen, Kursverlusten; etc. bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt es unbenommen
nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3.5 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu-
lässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es auf dem-
selben Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Alternativ sind folgende Zahlungsoptionen nach Abstimmung mit dem Verkäufer möglich:
(i) Anzahlung auf Konto des Verkäufers:
Der Käufer leistet eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtkaufpreises durch Überweisung auf
das in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Konto des Verkäufers. Die Restzahlung
des Gesamtkaufpreises ist vom Käufer unmittelbar bei Übergabe des Produkts im Wege einer Echt-
zeitüberweisung auf das angegebene Konto des Verkäufers zu leisten. Der Käufer belegt dem Ver-
käufer die ordnungsgemäße Echtzeitüberweisung.
(ii) Anzahlung auf Notar-Anderkonto:
Der Käufer leistet eine Anzahlung in Höhe 50% des Gesamtkaufpreises zuzüglich Notargebühren,
durch Überweisung ein Anderkonto des Notars Dr. Markus Perz, Notare an den Alsterarkaden,
Neuer Wall 55, 20354 Hamburg.
Die Auszahlung der Anzahlung vom Anderkonto auf das Konto des Verkäufers erfolgt nach Maß-
gabe der Verwahranweisung des Notars Dr. Markus Perz, Notare an den Alsterarkaden, Neuer Wall
55, 20354 Hamburg. Die Restzahlung des Gesamtkaufpreises ist unmittelbar bei Übergabe des
Produkts im Wege einer Echtzeitüberweisung auf das folgendes Konto des Verkäufers zu leisten.
Der Käufer belegt dem Verkäufer die ordnungsgemäße Echtzeitüberweisung.
(iii) Zahlung bei Lieferung:
Der Gesamtkaufpreis ist fällig und zahlbar ohne Abzug im Wege der Echtzeitüberweisung auf das
in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Konto des Verkäufers bei Anlieferung der Pro-
dukte am Flughafen Frankfurt. Als Zahlungsnachweis des Käufers für die Erfüllung der Kaufpreis-
forderung dient die Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Bank des Verkäufers. Erst nach
Vorlage dieser Bestätigung werden die Produkte an den Käufer übereignet.
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, sind stets schriftlich anzugeben. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte
Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass
ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sie sind nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung bindend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche be-
zeichnet und von Verkäufer ausdrücklich als solches schriftlich bestätigt werden.
4.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, organisiert der Verkäufer die Verladung und den Ver-
sand der Produkte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bis Flughafen Frankfurt am Main versi-
chert und auf Kosten des Käufers. Nicht abgenommene Ware ab Flughafen Frankfurt am Main lagert
auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4.3 Die Lieferung der Produkte durch den Verkäufer erfolgt bis Flughafen Frankfurt am Main, Deutsch-
land. Der Verkäufer unterstützt den Käufer auf entsprechende Nachfrage beim Weitertransport der
Produkte ab Flughafen Frankfurt am Main und bei der Anlieferung der Produkte ab Flughafen Frank-
furt durch einen Spediteur an eine vom Käufer zu benennende Adresse.
4.4 Der Weitertransport der Produkte und die Anlieferung ab Flughafen Frankfurt am Main erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegen-
standes ab Flughafen Frankfurt am Main (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist)
an den Käufer bzw. an den auf Rechnung des Käufers handelnden Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
4.6 Der Verkäufer verpflichtet sich gleichzeitig mit jeder erfolgten Lieferung eine den steuer- und unter-
nehmensrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechnung auszustellen.
5.1 Im Fall der Zahlung auf Rechnung gemäß Ziffer 3.3 gilt Folgendes:
5.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte und übergebenen Produkte bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Produkte werden nachfolgend auch „Vorbe-
haltsware“ genannt.
5.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware nach Übergabe unentgeltlich für den Verkäufer.
5.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 5.8
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen
und sonstige Belastungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
5.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer vor vollständiger Bezahlung
des Verkäufers tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen
gegen den oder die Kunden an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Gleiches
gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Ein-
zugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
5.6 Der Verkäufer ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung aufzudecken und die Forderungen unmit-
telbar gegenüber dem oder den Kunden einzuziehen, falls der Käufer seinen Verpflichtungen aus
dem Vertrag nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet. In diesem Fall ist der
Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen den bzw. den oder die Kunden, an den/die er die
Produkte weiterveräußert hat oder weiterveräußern möchte, namentlich zu benennen und alle für
die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
5.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich
auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
5.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes. Zahlungsverzug – vom
Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
6.1 Der Käufer hat die gelieferten Produkte nach Ablieferung unverzüglich im Hinblick auf Menge und
Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen und hat dem Verkäufer Mängel unverzüglich in schriftlicher
Form mitzuteilen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt,
wenn dem Verkäufer nicht binnen (drei) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge
zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn
die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (drei) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem
sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeit-
punkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Die Beweislast dafür, dass ein Mangel bei Ablieferung und Übergabe der Produkte nicht erkennbar
war, liegt beim Käufer.
Beanstandungen sind dem Verkäufer in schriftlicher Form unter Angabe der Bestelldaten und der
Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen.
6.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke zu prüfen.
Weitere Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmög-
lichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
6.3 Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung,
Einlagerung, Aufstellung oder sonstiger Einwirkung von außen, die der Verkäufer nicht zu vertreten
hat.
6.4 Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln wird der Verkäufer den Mangel nach seiner Wahl
innerhalb angemessener Frist kostenlos beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Ware nach-
liefern (Nachlieferung). Vor Zurücksenden der Produkte ist das Einverständnis des Verkäufers ein-
zuholen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den
Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegen-
stand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Er-
setzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über.
6.5 Kommt der Verkäufer einer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nach-
lieferung nicht nach, so hat der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf
Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) sowie in den nachfolgend genann-
ten Grenzen Schadensersatz. Gleiches gilt im Falle zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung,
bei Verweigerung der Nacherfüllung oder dann, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumut-
bar oder unmöglich ist.
6.6 Ein Rücktritt kann im Falle eines nur unerheblichen Mangels nicht geltend gemacht werden. Als
unerheblich gilt u.a., wenn weniger als 3% der gelieferten Produkte (bezogen auf jeweilige Verpa-
ckungseinheit) einen beanstandeten Mangel aufweisen.
6.7 Sämtliche Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Produkte. Diese Frist
gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäu-
fers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.1 Der Verkäufer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Le-
ben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Errei-
chung des Vertragszweckes notwendig ist.
Dies gilt auch für eine etwaige Zurechnung von Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen und
gesetzlichen Vertreter sowie – insoweit als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB –
auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers in Ansehung de-
ren eigener Haftung gegenüber dem Käufer. Insoweit sei klargestellt, dass es sich bei dem Hersteller
des Produkts, dem Lieferanten des Produktes an den Verkäufer sowie dem Transporteur des Pro-
duktes weder um Angestellte noch um Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers handelt.
7.2 Eine verschuldensunabhängige Haftung sowie eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere
Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, wenn und soweit in diesem Vertrag
nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist.
7.3 Die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vor-
hersehbaren Schaden beschränkt.
7.4 Der Käufer hat keine Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer aus der Weitergabe der Lieferung
an Dritte, wenn der Käufer mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hin-
ausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafenabreden, Garantieversprechen, etc.)
getroffen hat. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Verkäufer den über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
7.5 Wird der Verkäufer von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung der Produkte auf Schadensersatz in
Anspruch genommen, stellt der Käufer den Verkäufer umfassend (einschließlich angemessener
Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie an-
gemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme im Innenverhältnis im Herr-
schafts- und Organisationsbereich des Käufers gesetzt sind.
8.1 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Seuchen, Erdbeben, Terroranschläge,
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsab-
schlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von not-
wendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Ver-
käufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich hiervon zu unterrichten.
8.2 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder ver-
schieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer an-
gemessenen Anlauffrist.
8.3 Verzögert sich infolge der oben genannten Umstände die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als
acht Wochen, gerechnet ab dem vereinbarten Liefertermin, so sind beide Parteien mit sofortiger
Wirkung zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß Ziffer 9 berechtigt.
8.4 Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (weniger als acht
Wochen, siehe Ziffer 8.3) ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.5 Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung von mehr als acht Wochen die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist der Verkäufer nicht verpflichtet,
sich bei anderen als die ursprünglich vorgesehenen Lieferanten einzudecken.
8.7 Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine (Nach-)Lieferung für die während dieser Zeit nicht
erfolgten Lieferungen bzw. ein Nachbezug geschehen soll, werden die beiden Parteien im gegen-
seitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Produktionskapazitäten festlegen.
8.8 Für den Fall, dass eine der Parteien den Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 8.3 bis 8.5 erklärt oder
für den Fall, dass nach Verständigung der Parteien keine (Nach-)Lieferung erfolgen soll, verpflichtet
sich der Verkäufer etwaige vom Käufer vorgenommenen Anzahlungen innerhalb von 14 Tagen auf
das angegebene Konto des Käufers zurückzuerstatten oder einbehaltene Sicherheiten Anzahlun-
gen innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto des Käufers bzw. der (physische) Rückerhalt
der Sicherheit.
9.1 Der Rücktritt vom Vertrag kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Käufer bzw. Verkäu-
fer mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Eintritt eines
der nachfolgenden Ereignisse vor:
(a) Nichtzahlung offener Rechnungsbeträge trotz Mahnung und Setzung einer 7-tägigen
Nachfrist;
(b) Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung durch eine der Parteien
und Nichtbeheben des Verstoßes innerhalb von 7 Tagen trotz schriftlicher Aufforde-
rung der jeweils anderen Partei;
(c) Wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage einer der Parteien nach Vertrags-
schluss vor vollständiger Kaufpreiszahlung (insb. Stellung eines Insolvenzantrags,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung mangels Masse, Antrag auf Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftanordnung, etc.);
(d) Vorliegen eines Falles Höherer Gewalt oder Eintritt sonstiger, zum Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse gemäß Ziffer 8 nach Maßgabe der
Ziffern 8.3 bis 8.5;
(e) Exportverbote für die Produkte, Produktionsengpässe, Grenzsperren, Zollbeschrän-
kungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen bzw. -be-
schränkungen oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) sowie an-
dere, vor allem öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die die termingerechte Lieferung
und Abnahme der Produkte um mehr als acht Wochen verzögern.
9.2 Der Rücktritt ist in schriftlicher Form gegenüber der jeweils anderen Partei zu erklären. Zur Wahrung
der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per Email, so-
fern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver-
trag ist Hamburg, Deutschland.
10.2 Maßgebliches Recht für das gesamte Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundes-
republik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Käufer und Verkäufer verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu-
gänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger
Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und
sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch in ir-
gendeiner Weise zu verwerten. Käufer und Verkäufer verpflichten sich, die als vertraulich bezeich-
neten Informationen unverzüglich nach Durchführung des Vertrags zu vernichten, soweit nicht zwin-
gende gesetzliche Verpflichtungen (z.B. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, etc.) entgegen-
stehen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetz-
bar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Best-
immungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist,
soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt
anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung ver-
folgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.